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Markt Kaufering

Genehmigungspflichtige Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken

Aktuelles
Wasser fließt aus einem Metallrohr in ein Wasserbecken im Garten mit Gras und Pflanzen im Hintergrund

Errichtung und Nachmeldung von Brunnen zur Gartenbewässerung

Aus gegebenem Anlass weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass gem. § 49 Abs. 1 WHG, Art. 30 Abs. 1 BayWG sämtliche Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken, mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten dem Landratsamt Landsberg am Lech angezeigt werden müssen.

 

Dies betrifft auch Gartenbrunnen, selbst wenn diese als einfache Schlagbrunnen ausgeführt werden. Leider werden Gartenbrunnen immer häufiger ohne die erforderliche Bohranzeige errichtet bzw. sind diese bereits längst ohne Bohranzeige errichtet worden. Die Errichtung eines Gartenbrunnens ohne vorherige Anzeige ist allerdings nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 BayWG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- Euro belegt werden kann. 

 

Zudem möchten wir auch nochmals darauf aufmerksam machen, dass das Grundwasser für die Bevölkerung und für die Umwelt ein hohes Schutzgut ist! Das Grundwasser liefert etwa 90 % des gesamten Trinkwasseraufkommens in Bayern. Deshalb hat die im Wasserhaushaltgesetz (WHG) für jede Person verankerte Verpflichtung, eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers zu vermeiden und eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, gerade in Bayern eine besondere Bedeutung (siehe § 5 und § 48 WHG). 

 

Der beste Schutz des Grundwassers ist der Erhalt der natürlichen Bodenüberdeckung. Jeder Eingriff in diese Bodenüberdeckung bedeutet eine Minderung oder gar einen vollständigen Verlust der natürlichen Reinigungsleistung und führt unter Umständen zu einer direkten Verunreinigung des Grundwassers durch Stoffeinträge. 

 

Eine Bohrung oder ein Brunnen unterbricht die natürliche Bodenüberdeckung und bewirkt damit eine Schwächung der Schutzfunktion für das Grundwasser. Bei mangelhaftem Bau oder durch bestimmte Nutzungen im Umfeld eines Brunnens können somit dauerhafte Verunreinigungen des Grundwassers herbeigeführt werden.

 

Für die geplante Errichtung eines Gartenbrunnens bzw. die Nachmeldung eines bestehenden Gartenbrunnens sind nachfolgende Unterlagen vorzulegen: 

 

  • vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bohranzeige (https://www.wwa-wm.bayern.de/service/merkblaetter/doc/bohranzeige_gartenbrunnen.pdf)
  • Lageplan mit Markierung des (geplanten) Brunnenstandorts 
  • Alternativenprüfung 

     

sofern Niederschlagswasser mittels Regentonne, Zisterne etc. bereits gesammelt wird, sind entsprechende Nachweise (z.B. Fotos, Rechnungen) vorzulegen. Außerdem wird eine kurze Erläuterung benötigt, warum die o.g. Punkte nicht möglich sind. 

 

Die Vorlage der genannten Unterlagen hat vorzugsweise per E-Mail an:

Wasserrecht@LRA-LL.bayern.de zu erfolgen. 

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