Liebe Kauferinger!
Wir möchten Sie ganz herzlich bitten, Ihre Fußwege von überhängenden Ästen und Laub zu befreien und so unseren Mitmenschen mit Handicap das Leben zu erleichtern. Vielen Dank!
Die oben genannte Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen im Markt Kaufering und ist seit 01.05.2016 in Kraft. Sie kann auf der Homepage des Marktes Kaufering unter folgendem Link https://www.kaufering.de/site/assets/files/1218/verordnung_reinhaltung_winterdienst_100316.pdf jederzeit nachgelesen werden.
Leider entstehen immer wieder Diskussionen über den Umfang der bürgerlichen Reinigungspflichten, insbesondere über die Reinigungsflächen. Gemäß der Verordnung besteht eine Reinigungspflicht für folgende Flächen:
„Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück, und der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist) liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die, von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogenen, Linien bestimmt werden.“ Bei Eckgrundstücken gilt die Regelung entsprechend.
In einfachen Worten:
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht für Eigentümer und Anlieger entlang der Grundstücke grundsätzlich die Reinigungspflicht von Geh- und Radwegen inklusive der Entwässerungsrinnen. Falls es keine Gehwege geben sollte, gilt als Reinigungsfläche ein Streifen von 1m gemessen von der Grundstücksgrenze, der die Fahrbahnflächen einschließlich möglicher Parkstreifen umfasst. Im Falle einer Trennung des Gehweges von der Fahrbahn durch einen Grünstreifen, beschränkt sich die Reinigungspflicht auf den reinen Gehwegbereich. Die Flächen sind in erster Linie regelmäßig zu kehren und von Unrat und Laub zu befreien. Weiter sollte insbesondere auch Gras und Unkraut in den Entwässerungsrinnen beseitigt werden.
Wir bitten alle Bürger*innen, die Reinigungsflächen vor Ihren Grundstücken im Sinne der Verordnung ganzjährig zu pflegen und so einen wertvollen Beitrag für ein entspanntes Miteinander und den Werterhalt unserer Straßen zu leisten.
Ihr Technisches Bauamt und Ordnungsamt
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