Verlängerung des Lockdowns / Stand 11.02.2021
Neue Regelungen ab dem 15.02.2021:
- Nächtliche Ausgangssperre ab 15.02. von nunmehr 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt.
- Nächtliche Ausgangssperre entfällt ab 15.02., wo die Inzidenz seit mindestens sieben Tagen unter 100 liegt.
- Schulöffnungen ab 22.02. (Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand) für: Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschule und der Förderschule sowie für alle Abschlussklassen. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 findet in jedem Fall Distanzunterricht statt.
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen werden ab 22.02. geöffnet. Die Betreuung erfolgt dabei in festen Gruppen, also im sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 bleiben sie geschlossen.
- Beitragsersatz im Februar 2021 für Eltern, die ihre Kinder trotzdem weiterhin zuhause betreuen wollen. Nur wenn die Notbetreuung höchstens fünf Tage beansprucht wurde.
- Test- und Maskenkonzept für Schulen und Kitas wird beschlossen.
- Fahrschulen und auch Fahrschulprüfungen ab 22.02. unter Schutzauflagen wieder zugelassen. Im Unterricht besteht Maskenpflicht und im Fahrzeug FFP2-Maskenpflicht.
- Friseursalons können zum 01.03. wieder öffnen. Nur unter Einhaltung von Hygieneauflagen und mit Terminreservierungen. Dabei besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Personal.
- Vorerst keine Öffnungen im Handel.
Regelungen ab dem 11.01.2021:
- Kontaktbeschränkungen werden verschärft. Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.
- Bei der Kinderbetreuung gibt es dabei aber eine Ausnahme. Es sind feste Kontaktfamilien möglich. Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst. Das bedeutet, dass Kinder unter 14 Jahren einer Familie regelmäßig zu einer fest gewählten weiteren Familie gebracht werden dürfen.
- Bewegungseinschränkungen werden ausgerufen: In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind touristische Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d.h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt. Das Einkaufen, der Besuch von Verwandten und Lebenspartnern sowie der Arbeitsweg sind davon nicht betroffen.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Verzehr vor Ort ist untersagt.
- Click & Collect, also das Abholen zuvor bestellter Waren im Einzelhandel, bleibt erlaubt. Verzehr vor Ort ist untersagt. Online-Bestellungen dürfen damit ab Montag (11.1.) unter strikter Wahrung von Schutz- und Hygienekonzepten vor dem Geschäft abgeholt werden – auch in Einzelhandelsgeschäften, die bislang geschlossen bleiben mussten.
- Die Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Distanzunterricht wird in allen Schulen und Jahrgangsstufen eingerichtet. Eine Notbetreuung wird für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen angeboten.
- Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und organisierte Spielgruppen für Kinder bleiben geschlossen. Eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, wird eingerichtet.
- Die Weihnachtsferien werden nicht verlängert, dafür werden aber die Faschingsferien gestrichen, um den ausgefallenen Unterricht wieder aufzuholen.
- Homeoffice soll ermöglicht werden. An die Arbeitgeber wird daher erneut dringend appelliert, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
- Die nächtliche Ausgangssperre gilt weiterhin. Von 21 bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt. In dieser Zeit darf man sich nur aus streng festgelegten Gründen draußen aufhalten: wegen medizinischer Notfälle, der beruflichen Tätigkeit, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, der Begleitung Sterbender, der Versorgung von Tieren oder "ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen".
- Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland gilt weiterhin die Zwei-Test-Strategie: Ein Test ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einreise vorzulegen. Dieser Test darf bei Einreise maximal 48 Stunden alt sein oder muss unmittelbar nach Einreise vorgenommen werden. Ein weiterer Test ist für die Verkürzung einer bestehenden Quarantäneverpflichtung am fünften Tag nach Einreise erforderlich.
- Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund sind unbedingt zu vermeiden. Neben der Test- und Quarantänepflicht besteht auch eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten.