Einhaltung des Lichtraumprofils / Beeinträchtigung durch Bepflanzung
Liebe Grundstücksbesitzer,
nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) sind Anpflanzungen, die in das sog. "Lichtraumprofil" hineinragen nicht gestattet, da sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Ein Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts aus dem Jahr 1995, hat solche Bepflanzungen sogar als „Dauerordnungswidrigkeit“ eingestuft, die dementsprechend geahndet werden kann.
„Denken Sie bitte an Fußgänger mit Regenschirmen, Mütter mit Kinderwägen, Passanten mit Rollator etc. und auch an unsere Bauhoffahrzeuge, Schneeräumer und Müllautos, die schon so manchen Lackkratzer abbekommen haben bzw. bei denen sogar die Außenspiegel beschädigt wurden und schneiden Sie Ihre Anpflanzungen senkrecht am Gartenzaun hoch. Auch Äste und Zweige müssen auf eine Höhe von 2,50 m über Geh- und Radwegen bzw. 4,50 m über die Fahrbahn zurückgeschnitten werden und dürfen evtl. Verkehrszeichen/Straßennamenschilder an Ihrem Grundstück nicht verdecken. Vergessen Sie bitte auch nicht, dass ein schneebelasteter Ast noch tiefer hängt“.
Diese und ähnlich umfangreiche Informationen und Bitten um Beachtung hat der Markt Kaufering jedes Jahr regelmäßig veröffentlicht. Leider nur mit mäßigem Erfolg. Sofern eine Gemeindeverwaltung dies nicht durch Satzung regelt, bleibt nur die persönliche Aufforderung an den Grundstückseigentümer und die reicht von der freundlichen Bitte bis zur kostenpflichtigen Ersatzvornahme inklusive Bußgeld. Das kostet Zeit, in der die Hecke bzw. das Gebüsch immer weiter wächst, oft soweit, dass man die Pflanze nicht mehr schneiden kann ohne einen Kahlschlag zu verursachen. Vor allem aber kostet es Geld, (Personal, Haftung bei Unfällen etc.), das sicher auch Ihrer Meinung nach an anderer Stelle besser von Nutzen wäre.
Vor allem macht es der Verwaltung keine Freude, den eigenen Bürgern mit solchen Zwangseingriffen und Zwangsgeldern drohen zu müssen.
Das Problem bzw. die Gefahr muss aber beseitigt werden, denn außer dem Grundstückseigentümer haftet auch die Gemeinde.
Wir meinen, dass es nicht in Ordnung ist, wenn ein gehbehinderter Fußgänger mit seinem Rollator auf die Straße ausweichen muss und auch nicht, dass einem Radfahrer die Brille aus dem Gesicht geschlagen wird, nur weil die Grundstücksbesitzer ihre Hecken und Büsche nicht bzw. nicht rechtzeitig nach den oben genannten Vorgaben zurückschneiden. Es darf nicht sein, dass einige wenige sich bemühen, und andere sich auf Kosten der Allgemeinheit vor dieser Pflicht drücken.
Innerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen darf es zu Ihrer Freude grünen, blühen, sogar wuchern, außerhalb Ihrer Grundstücksgrenzen gelten Gesetz, Rücksicht und Nächstenliebe.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Ordnungsamt
Der sichere, verschlüsselte Datenversand
zur Verwaltung Markt Kaufering
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Pressemitteilung vom BSK, Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.
„Sesam öffne Dich“ - Ein Schlüssel für barrierefreie WC‐Anlagen in ganz Europa
Immer mehr Städte und Gemeinden stellen öffentliche WC‐Anlagen für Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Auch unser Bahnhofs-WC ist damit ausgerüstet. Ebenso findet man auf Autobahn‐Parkplätzen und Bahnhofstoiletten sowie in vielen öffentlichen Gebäuden barrierefreie WCs. Durch das einheitliche Schließsystem können die Besitzer eines Euro‐WC-Schlüssels alle Anlagen in Europa nutzen.
Der Euro-WC-Schlüssel (Preis 26 Euro, für BSK‐Mitglieder 21 Euro) wird nur an Menschen ausgehändigt, die auf eine barrierefreie Toilette angewiesen sind. Das sind nicht nur Rollstuhlfahrer/‐innen oder blinde Menschen. Ebenfalls sind Personen mit folgenden Erkrankungen berechtigt den Schlüssel zu erwerben: Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Colitis Ulcerosa, chronische Blasen‐ oder Darmerkrankung sowie Stomaträger/‐innen. Voraussetzung ist, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen: „aG“, „B“, „H“, oder „BL“ unabhängig vom Grad der Behinderung (GdB) sowie „G“ und Grad der Behinderung (GdB) mindestens 70% enthalten ist. Falls kein entsprechender Grad der Behinderung vorliegt, die Voraussetzungen aber dennoch durch eine der o.g. Erkrankungen erfüllt werden, muss eine ärztliche Bescheinigung unter Angabe der Diagnose vorgelegt werden.